Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 19. Mai 1996 verstorbenen Franz Karl B*****, über den Revisionsrekurs des Sohnes Alfred B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 14. April 2000, GZ 10 R 77/00a-48, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 20. Dezember 1999, GZ 1 A 148/96f-42, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob139/01m - Oberster Gerichtshof, 21 Juni 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum21.06.2001Geschäftszahl6Ob139/01mKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
