Entscheidungstext 3Ob50/01a - Oberster Gerichtshof, 23 Mai 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob50/01a

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Susanne G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2001, GZ 4 R 241/00i-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob50/01a - Oberster Gerichtshof, 23 Mai 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2001

Geschäftszahl

3Ob50/01a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr...

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