Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Marianne G*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. Dezember 2000, GZ 1 R 294/00b-10, den
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob91/01t - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum10.05.2001Geschäftszahl8Ob91/01tKopfDer Oberste Gerichtshof hat durc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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