Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan G***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Walter D*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1010 Wien, wegen Anfechtung (Streitwert im Revisionsverfahren 2,296.543 S), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 1 R 194/00i-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Mai 2000, GZ 14 Cg 143/99w-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob37/01m - Oberster Gerichtshof, 26 April 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum26.04.2001Geschäftszahl6Ob37/01mKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan G***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Walter D*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1010 Wien, wegen Anfechtung (Streitwert im Revisionsverfahren 2,296.543 S), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 1 R 194/00i-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Mai 2000, GZ 14 Cg 143/99w-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen - die in Ansehung des abgewiesenen Anspruchsteils von 166.726,97 S als unangefochten und in Rechtskraft erwachsen unberührt bleiben - werden im Übrigen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Text Begründung: Über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 8. 12. 1996 verstorbenen Walter D*****, ehemals Inhaber der prot. Firma D*****, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 5. 1998 zu 9 Sa 26/98t das Ausgleichsverfahren und - nach rechtskräftiger Versagung der Bestätigung des Ausgleichs - mit weiterem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. 9. 1998 zu 9 S 66/98z der Anschlusskonkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Davor hatte die Gemeinschuldnerin nachstehende Zahlungen an das Finanzamt Innsbruck geleistet: am 21. 10. 1997 Umsatzsteuer für August 1997 751.192 S Lohnsteuer für September 1997 349,319 S Dienstgeberbeitrag für September 1997 81.857 S Dienstnehmerzuschlag für September 1997 9.641 S zusammen 1.192.009 S am 24. 11. 1997 Kraftfahrzeugsteuer Juli bis September 1997 3.863 S Lohnsteuer für Oktober 1997 298.421 S Dienstgeberbeitrag für Oktober 1997 77.50...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0043687 - Oberster Gerichtshof, 15 November 1967
- Rechtssätz 1Ob655/86; - Oberster Gerichtshof, 03 Dezember 1986
- Rechtssätz RS0052198 - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1960
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ERWÄHNT von
