Entscheidungstext 6Ob37/01m - Oberster Gerichtshof, 26 April 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob37/01m

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan G***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Walter D*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1010 Wien, wegen Anfechtung (Streitwert im Revisionsverfahren 2,296.543 S), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 1 R 194/00i-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Mai 2000, GZ 14 Cg 143/99w-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob37/01m - Oberster Gerichtshof, 26 April 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Geschäftszahl

6Ob37/01m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan G***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Walter D*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1010 Wien, wegen Anfechtung (Streitwert im Revisionsverfahren 2,296.543 S), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 1 R 194/00i-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Mai 2000, GZ 14 Cg 143/99w-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

 

gefasst:

Spruch

 

Der Revision wird Folge gegeben.

 

Die Entscheidungen der Vorinstanzen - die in Ansehung des abgewiesenen Anspruchsteils von 166.726,97 S als unangefochten und in Rechtskraft erwachsen unberührt bleiben - werden im Übrigen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.

 

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

 

Begründung:

 

Über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 8. 12. 1996 verstorbenen Walter D*****, ehemals Inhaber der prot. Firma D*****, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 5. 1998 zu 9 Sa 26/98t das Ausgleichsverfahren und - nach rechtskräftiger Versagung der Bestätigung des Ausgleichs - mit weiterem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. 9. 1998 zu 9 S 66/98z der Anschlusskonkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Davor hatte die Gemeinschuldnerin nachstehende Zahlungen an das Finanzamt Innsbruck geleistet:

 

am 21. 10. 1997

 

Umsatzsteuer für August 1997                    751.192 S

 

Lohnsteuer für September 1997                   349,319 S

 

Dienstgeberbeitrag für September 1997            81.857 S

 

Dienstnehmerzuschlag für September 1997           9.641 S

 

zusammen                                      1.192.009 S

 

am 24. 11. 1997

 

Kraftfahrzeugsteuer Juli bis September 1997       3.863 S

 

Lohnsteuer für Oktober 1997                     298.421 S

 

Dienstgeberbeitrag für Oktober 1997              77.50...

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