Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj David G*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4021 Linz, Kärntnerstraße 16, gegen die verpflichtete Partei Walter W*****, wegen rückständigen Unterhalts von S 109.000 und laufenden Unterhalts von monatlich S 3.500, über die Revisionsrekurse des Verpflichteten und des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Verpflichteten Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. Juni 2000, GZ 11 R 204/00x-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 12. Mai 2000, GZ 23 E 2268/00k-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschlussgefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob206/00s - Oberster Gerichtshof, 26 Februar 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum26.02.2001Geschäftszahl3Ob206/00sKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj David G*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4021 Linz, Kärntnerstraße 16, gegen die verpflichtete Partei Walter W*****, wegen rückständigen Unterhalts von S 109.000 und laufenden Unterhalts von monatlich S 3.500, über die Revisionsrekurse des Verpflichteten und des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Verpflichteten Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. Juni 2000, GZ 11 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 3Ob205/00v; - Oberster Gerichtshof, 26 Februar 2001
- Rechtssätz RS0063824 - Oberster Gerichtshof, 10 September 1980
- Rechtssätz RS0063955 - Oberster Gerichtshof, 22 Mai 1973
ERWÄHNT von
