Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****gruppe ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 755.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Dezember 2000, GZ 5 R 208/00w, 5 R 209/00t-13, den
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob27/01a - Oberster Gerichtshof, 13 Februar 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum13.02.2001Geschäftszahl4Ob27/01aKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsid...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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