Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Dezember 2000, 21 Ns 337/00, Bs 451/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 11Os6/01 - Oberster Gerichtshof, 13 Februar 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum13.02.2001Geschäftsza...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
