Entscheidungstext 11Os6/01 - Oberster Gerichtshof, 13 Februar 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os6/01

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Dezember 2000, 21 Ns 337/00, Bs 451/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os6/01 - Oberster Gerichtshof, 13 Februar 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2001

Geschäftsza...

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