Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Schneider & Wagesreiter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Revisionsrekursverfahren 540.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 1 R 61/00y-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. Februar 2000, GZ 17 Cg 6/00i-3, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob270/00k - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum30.01.2001Geschäftszahl4Ob270/00kKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Schneider & Wagesreiter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Revisionsrekursverfahren 540.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 1 R 61/00y-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. Februar 2000, GZ 17 Cg 6/00i-3, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss gefasst:Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des bestätigten und des in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat: "Einstweilige Verfügung Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklag...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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