Entscheidungstext 4Ob270/00k - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob270/00k

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Schneider & Wagesreiter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Revisionsrekursverfahren 540.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 1 R 61/00y-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. Februar 2000, GZ 17 Cg 6/00i-3, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob270/00k - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Geschäftszahl

4Ob270/00k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Schneider & Wagesreiter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Revisionsrekursverfahren 540.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 1 R 61/00y-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. Februar 2000, GZ 17 Cg 6/00i-3, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

 

Beschluss

 

gefasst:

Spruch

 

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

 

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des bestätigten und des in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat:

 

"Einstweilige Verfügung

 

Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklag...

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