Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer und Dr. Horst Mayr, Rechtsanwälte in Vorchdorf, gegen die verpflichtete Partei Paul R*****, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen S 100.000 sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 26. April 2000, GZ 22 R 173/00y-6, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 20. Jänner 2000, GZ 5 E 6502/99d-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschlussgefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob218/00f - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum20.12.2000Geschäftszahl3Ob218/00fKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
