Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei Dkfm. Franz M*****, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann, Rechtsanwalt in Baden, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 33 Cg 151/92 des Handelsgerichtes Wien (Streitwert 118.815 S sA; hier: Ablehnung von Richtern) über den Rekurs der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. Oktober 2000, GZ 13 Nc 22/00k-5, womit der Ablehnungsantrag der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen drei Richter des Oberlandesgerichtes Wien in dem zu AZ 3 R 48/00a anhängig gewesenen Rekursverfahren zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschlussgefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 6Ob286/00b - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum14.12.2000Geschäftszahl6Ob286/00bKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob637/88; - Oberster Gerichtshof, 28 September 1988
- Rechtssätz RS0041933 - Oberster Gerichtshof, 18 Juni 1970
- Rechtssätz RS0045977 - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 1974
ERWÄHNT von
