Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zlatko L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28. April 2000, GZ 10 E Vr 1046/99-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verteidigers Dr. Jesser, jedoch in Abwesenheit des Bschuldigten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os134/00 - Oberster Gerichtshof, 30 November 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum30.11.2000Geschäftszahl12Os134/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, D...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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