Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Frank A***** alias Sony N***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Juli 2000, GZ 60 dVr 523/00-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 13Os122/00 - Oberster Gerichtshof, 08 November 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum08.11.2000Geschäftszahl13Os122/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustba...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
