Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Wilfried G***** und die Berufung des Angeklagten Dietmar M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2000, GZ 12 b Vr 2.042/99-67, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, der Verteidiger Dr. M. Bernhauser und Mag. Schuster, sowie der Angeklagten Dr. Wilfried G***** und Dietmar M*****, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os123/00 - Oberster Gerichtshof, 07 November 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum07.11.2000Geschäftszahl14Os123/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Beruf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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