Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Uchenna Alexander O***** und andere Angeklagte wegen § 28 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ezekiel A***** und Michael A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 1999, GZ 6 d Vr 7665/99-101, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Ezekiel A***** gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os44/00 - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.10.2000Geschäftszahl11Os44/00 (11Os45/00)KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Uchenna Alexander O***** und andere Angeklagte wegen § 28 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ezekiel A***** und Michael A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 1999, GZ 6 d Vr 7665/99-101, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Ezekiel A***** gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:SpruchIn teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael Arden und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der Schuldsprüche A II 2 a, d und 1 sowie im Ausspruch, wonach Uchenna Alexander O*****, Ezekiel A***** und Michael A***** die unter A genannten Taten gewerbsmäßig begangen haben und demzufolge in der rechtlichen Unterstellung dieser Taten beim Zweitangeklagten Ezekiel A***** auch unter § 28 Abs 3 erster Fall SMG sowie in der rechtlichen Unterstellung dieser Taten bei allen drei Angeklagten unter die Qualifikation des § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG und damit auch in den Strafaussprüchen sowie in den den Zweit- und Drittangeklagten betreffenden Widerrufsbeschlüssen nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO (jedoch unter Aufrechterhaltung der Aus...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 15Os125/95; - Oberster Gerichtshof, 09 November 1995
- Rechtssätz RS0088096 - Oberster Gerichtshof, 12 Juni 1979
- Rechtssätz 13Os8/98 - Oberster Gerichtshof, 04 März 1998
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ERWÄHNT von
