Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melanie C*****, wegen Übertragung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Martin C*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Mai 2000, GZ 43 R 232/00m-243, mit dem dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 9. März 2000, GZ 29 P 188/96d-239, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob174/00i - Oberster Gerichtshof, 27 September 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum27.09.2000Geschäftszahl7Ob174/00iKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melanie C*****, wegen Übertragung der Obsorge, über den außerordentlichen R...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0047841 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1978
- Rechtssätz 7Ob528/92; - Oberster Gerichtshof, 20 Februar 1992
- Rechtssätz RS0047916 - Oberster Gerichtshof, 13 Juni 1979
ERWÄHNT von
