Entscheidungstext 15Os97/00 - Oberster Gerichtshof, 10 August 2000

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os97/00

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milena V***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 12b Vr 3732/99-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 15Os97/00 - Oberster Gerichtshof, 10 August 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Geschäftszahl

15Os97/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr...

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