Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Unterbringungssache des Oleg H***** nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 17. März 2000, GZ 40 Vr 1340/99-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 11Os66/00 - Oberster Gerichtshof, 01 August 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum01.08.2000Geschäftszahl11Os66/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
