Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Leopold W***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Oktober 1999, GZ 42 Vr 1028/99-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Schützenhofer, des Verteidigers Dr. Anton Aigner und des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os42/00 - Oberster Gerichtshof, 19 Juli 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum19.07.2000Geschäftszahl13Os42/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackn...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0090667 - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 1976
- Rechtssätz RS0090680 - Oberster Gerichtshof, 18 Februar 1975
- Rechtssätz RS0093469 - Oberster Gerichtshof, 28 Oktober 1975
ERWÄHNT von
