Entscheidungstext 13Os42/00 - Oberster Gerichtshof, 19 Juli 2000

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os42/00

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Leopold W***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Oktober 1999, GZ 42 Vr 1028/99-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Schützenhofer, des Verteidigers Dr. Anton Aigner und des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os42/00 - Oberster Gerichtshof, 19 Juli 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.07.2000

Geschäftszahl

13Os42/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackn...

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