Entscheidungstext 13Os68/00 - Oberster Gerichtshof, 19 Juli 2000

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os68/00

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Branislav H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des banden- und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 (erster, zweiter und vierter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Branislav H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 38 Vr 1289/99-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 13Os68/00 - Oberster Gerichtshof, 19 Juli 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.07.2000

Geschäftszahl

13Os68/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte de...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes