Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Branislav H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des banden- und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 (erster, zweiter und vierter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Branislav H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 38 Vr 1289/99-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 13Os68/00 - Oberster Gerichtshof, 19 Juli 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum19.07.2000Geschäftszahl13Os68/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os68/00; - Oberster Gerichtshof, 19 Juli 2000
- Rechtssätz 13Os68/00; - Oberster Gerichtshof, 19 Juli 2000
ERWÄHNT von
