Entscheidungstext 13Os26/00 - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 2000

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os26/00

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juni 1999, GZ 17 Vr 309/97-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os26/00 - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Geschäftszahl

13Os26/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juni 1999, GZ 17 Vr 309/97-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

 

gefasst:

Spruch

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

 

Gründe:

 

Josef J*****, Hermann K*****, Armin L***** und Peter W***** wurden mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Formalfreisprüche nach § 259 Z 2 StPO enthalten...

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