Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juni 1999, GZ 17 Vr 309/97-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlussgefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 13Os26/00 - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.06.2000Geschäftszahl13Os26/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juni 1999, GZ 17 Vr 309/97-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Text Gründe: Josef J*****, Hermann K*****, Armin L***** und Peter W***** wurden mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Formalfreisprüche nach § 259 Z 2 StPO enthalten...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 12Os20/81; - Oberster Gerichtshof, 19 März 1981
- Rechtssätz 9Os19/81; - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1981
- Rechtssätz RS0099523 - Oberster Gerichtshof, 16 Juni 1971
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ERWÄHNT von
