Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinrich C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Feber 2000, GZ 24 Vr 1.895/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 14Os56/00 - Oberster Gerichtshof, 06 Juni 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum06.06.2000Geschäftszahl14Os56/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den S...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
