Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miroslav P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miroslav P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 3b Vr 7.982/99-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlussgefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 14Os52/00 - Oberster Gerichtshof, 16 Mai 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum16.05.2000Geschäftszahl14Os52/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senat...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
