Entscheidungstext 12Os35/00 - Oberster Gerichtshof, 13 April 2000

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os35/00

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard Ferdinand H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 3. Februar 2000, GZ 12 Vr 367/99-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os35/00 - Oberster Gerichtshof, 13 April 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Geschäftszahl

12Os35/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie...

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