Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****" *****Verlagsgesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 2000, GZ 1 R 217/99k-9, den
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob79/00x - Oberster Gerichtshof, 21 März 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum21.03.2000Geschäftszahl4Ob79/00xKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Ge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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