Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Jürgen B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 27 Vr 2.406/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 17. August 1999 (= ON 84), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und des Verteidigers Mag. Mader, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os3/00 - Oberster Gerichtshof, 01 Februar 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum01.02.2000Geschäftszahl14Os3/00KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Ob...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os51/87; - Oberster Gerichtshof, 20 Oktober 1987
- Rechtssätz 14Os3/00; - Oberster Gerichtshof, 01 Februar 2000
- Rechtssätz 14Os3/00; - Oberster Gerichtshof, 01 Februar 2000
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