Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald P***** wegen des Verbrechenes der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3, erster Satz, zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 24. Juni 1999, GZ 24 Vr 209/99-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Altmann zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os148/99 - Oberster Gerichtshof, 12 Januar 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum12.01.2000Geschäftszahl13Os148/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald P***** wegen des Verbrechenes der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3, erster Satz, zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 9Os132/85; - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1986
- Rechtssätz RS0100721 - Oberster Gerichtshof, 27 Oktober 1970
ERWÄHNT von
