Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek 1als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Karl Josef P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Mai 1999, GZ 1 b Vr 8351/98-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 11Os131/99 - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum14.12.1999Geschäftszahl11Os131/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek 1als weitere Ri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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