Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth J*****, Private, *****, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Etelka P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 54.973,50 s. A. und Räumung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. September 1999, GZ 39 R 359/99d-57, womit über den Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Juni 1999, GZ 5 C 75/97a (verbunden mit 5 C 955/98i)-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 10Ob325/99p - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum14.12.1999Geschäftszahl10Ob325/99pKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob631/92; - Oberster Gerichtshof, 12 November 1992
- Rechtssätz 7Ob205/99v; - Oberster Gerichtshof, 28 Juli 1999
- Rechtssätz 1Ob505/96 - Oberster Gerichtshof, 27 Februar 1996
ERWÄHNT von
