Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr.Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario R***** wegen des teils als Beteiliger nach § 12 zweiter Fall StGB begangenen, teils im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 E Vr 143/97 des Landesgerichtes Wels, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 19. Jänner 1999, GZ 15 E Vr 143/97-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Schnell, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os148/99 - Oberster Gerichtshof, 25 November 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum25.11.1999Geschäftszahl15Os148/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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