Entscheidungstext 12Os93/99 - Oberster Gerichtshof, 05 August 1999

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os93/99

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer in der Strafsache gegen Raimund G***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 c E Vr 9.880/98, Hv 6.097/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Vorgang, daß die Hauptverhandlung vom 3. Februar 1999 ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt wurde, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy und der Verteidigerin Dr. Barki, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os93/99 - Oberster Gerichtshof, 05 August 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.1999

Geschäftszahl

12Os93/99

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsit...

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