Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen George E***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 (erster Fall) SMG, in eventu des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 (Abs 2) StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ (18) 4 E Vr 1501/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. Juli 1999, AZ 10 Bs 258/99 (= ON 23), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os87/99 - Oberster Gerichtshof, 28 Juli 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.07.1999Geschäftszahl11Os87/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen George E****...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0106464 - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 1997
- Rechtssätz 11Os54/97; - Oberster Gerichtshof, 15 April 1997
ERWÄHNT von
