Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan Schöller und Dr. Peter Bukovec als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21-23, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 8ObA274/98x - Oberster Gerichtshof, 08 Juli 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum08.07.1999Geschäftszahl8ObA274/98xKopfDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan Schöller und Dr. Peter Bukovec als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21-23, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:Spruch 1.) Es wird festgestellt, daß die durch § 1 der NSchG-Nov 1992, erfaßten Arbeitnehmer bereits dann Anspruch auf die Leistungen gemäß § 3 dieses Gesetzes gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben, wenn die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes in der Weise erfüllt sind, daß bei Zutreffen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest 4 Stunden fällt. 2.) Festgestellt wird, daß inhaltlich auch nachstehende Tätigkeiten der in § 1 der NSchG-Nov 1992 genannten Arbeitnehmer in den in § 2 Abs 1 dieses Gesetzes genannten Einrichtungen unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit darstellen und bei Vorliegen der übrigen in § 2 Abs 1 dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen für die Arbeitnehmer Ansprüche gemäß § 3 dieses Gesetzes begründen: a) Vorbereiten, Säubern und Sterilisieren des Operationstisches, des Instrumententisches, der Instrumente und der im OP-Bereich befindlichen Geräte sowie im Röntgenbereich die Reinigung des Röntgentisches im Falle einer Verschmutzung durch den Patienten, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten für einen bereits im OP-Bereich oder Röntgenbereich anwesenden oder dort noch nicht befindlichen bestimmten Patienten geschehen oder die Arbeitnehmer ohne einen solchen Zusammenhang im Anschluß an die stattgefundene Betreuung und Behandlung eines Patienten die genannten Arbeiten zwecks Herstellung der Einsatzfähigkeit für den näc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
