Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter Z***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Feber 1999, GZ 2 b Vr 6857/98-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 13Os81/99 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum30.06.1999Geschäftszahl13Os81/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obers...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
