Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Peter K***** , vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung (Streitwert im Revisionsverfahren 240.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 3 R 173/98b-26, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. Juli 1998, GZ 37 Cg 31/97f-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob90/99z - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.06.1999Geschäftszahl6Ob90/99zKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Peter K***** , vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung (Streitwert im Revisionsverfahren 240.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 3 R 173/98b-26, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. Juli 1998, GZ 37 Cg 31/97f-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes, das in Ansehung der Abweisung des Hauptbegehrens bestätigt wird, wird in Ansehung des Eventualbegehrens dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 6Ob1040/95; - Oberster Gerichtshof, 25 Januar 1996
- Rechtssätz RS0032494 - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 1979
- Rechtssätz 7Ob607/90; - Oberster Gerichtshof, 27 September 1990
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ERWÄHNT von
