Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Haun als Schriftführer, in der Strafsache gegen Barbara K***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 85 Z 2 und 3 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Jänner 1999, GZ 9c Vr 8346/98-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Philipp, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os58/99 - Oberster Gerichtshof, 10 Juni 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum10.06.1999Geschäftszahl12Os58/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Haun als Schriftführer, in der Strafsache gegen Barbara K***** wegen des Verbrechen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
