Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 StGB, AZ U 59/97w des Bezirksgerichtes Grein, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Grein vom 5. Mai 1998, GZ U 59/97w-16, sowie den Vorgang, daß die Hauptverhandlung vom 5. Mai 1998 ohne vorangegangene Ladung des Beschuldigten durchgeführt worden ist, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os54/99 - Oberster Gerichtshof, 18 Mai 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum18.05.1999Geschäftszahl11Os54/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden s...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
