Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 9. Februar 1997 verstorbenen Angela A*****, Pensionistin, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbl Sohnes Vinzenz U*****, Maurer, *****, vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. November 1998, GZ 3 R 346/98v-77, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 1998, GZ 16 A 73/97p-69, zurückgewiesen wurde, den
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Auszug
Entscheidungstext 9Ob103/99h - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum05.05.1999Geschäftszahl9Ob103/99hKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 9. Februar 1997 verstorbenen Angela A*****, Pe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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