Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel J***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17. November 1998, GZ 12 Vr 904/98-35, sowie über seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 12Os41/99 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum22.04.1999Geschäftszahl12Os41/99 (12Os42/99)KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshof...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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