Entscheidungstext 4Ob26/99y - Oberster Gerichtshof, 23 März 1999

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob26/99y

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** KG, *****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. November 1998, GZ 5 R 68/98a-24, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. März 1998, GZ 24 Cg 76/96a-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob26/99y - Oberster Gerichtshof, 23 März 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Geschäftszahl

4Ob26/99y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** KG, *****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. November 1998, GZ 5 R 68/98a-24, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. März 1998, GZ 24 Cg 76/96a-20, bestätigt wurde, folgenden

 

Beschluß

 

gefaßt:

Spruch

 

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

 

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

 

"Einstweilige Verfügung

 

Zur Sicherung des Anspruches des Klägers auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der Beklagten ab sofort für die Dauer dieses Rechtsstreites untersagt, im ...

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