Entscheidungstext 1Nd503/99 - Oberster Gerichtshof, 16 März 1999

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Nd503/99

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hermann K*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Nd503/99 - Oberster Gerichtshof, 16 März 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.1999

Geschäftszahl

1Nd503/99

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten ...

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