Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hermann K*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN den
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Auszug
Entscheidungstext 1Nd503/99 - Oberster Gerichtshof, 16 März 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum16.03.1999Geschäftszahl1Nd503/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Nd515/96; - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 1997
- Rechtssätz 7Nd511/83; - Oberster Gerichtshof, 13 Juli 1983
ERWÄHNT von
