Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 48/97a des Bezirksgerichtes Silz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil und den Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung vom 12. September 1997 (ON 51), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os20/99 - Oberster Gerichtshof, 09 März 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum09.03.1999Geschäftszahl14Os20/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Phil...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 14Os20/99; - Oberster Gerichtshof, 09 März 1999
- Rechtssätz 12Os25/89; - Oberster Gerichtshof, 16 März 1989
ERWÄHNT von
