Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Dr. Erich Zeillinger und Dr. Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin und der gefährdeten Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Malburg, Fehringer, Ginhart, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei T***** AG, *****, vertreten durch Cerha, Hempl & Spiegelfeld, Rechtsanwaltschaft Partnerschaft in Wien, wegen Abstellung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und einstweiliger Verfügung, infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 2. November 1998, GZ 20 Kt 367, 268/98-13, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 16Ok1/99 - Oberster Gerichtshof, 01 März 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum01.03.1999Geschäftszahl16Ok1/99KopfDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Dr. Erich Zeillinger und Dr. Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin und der gefährdeten Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Malburg, Fehringer, Ginhart, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei T***** AG, *****, vertreten durch Cerha, Hempl & Spiegelfeld, Rechtsanwaltschaft Partnerschaft in Wien, wegen Abstellung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und einstweiliger Verfügung, infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 2. November 1998, GZ 20 Kt 367, 268/98-13, den Beschluß gefaßt:Spruch Der Rekurs wird, soweit er Nichtigkeit geltend macht, verworfen. Im übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er lautet: Der Antrag der Antragstellerin und gefährdeten Partei zur Sicherung ihres Anspruches auf Abstellung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei mittels einstweiliger Verfügung insbesondere aufzutragen, in Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin über die Zusammenschaltung von freikalkulierten Mehrwertdiensten, personenbezogenen Diensten, tariffreien Diensten und Sonderdiensten eine Klausel des Inhaltes einzufügen, die es der Antragstellerin ermöglicht, auch ohne Kündigung von Vereinbarungen Verhandlungen über eine neue Festlegung von Bestimmungen zu verlangen und im Falle des Scheiterns dieser Verhandlungen die Regulierungsbehörde anzurufen, ob und inwieweit vertragsgegenständliche Dienste den Regeln über die Zusammenschaltung gemäß Telekommunikationsgesetzen in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, wird abgewiesen. Die Antragstellerin und gefährdete Partei ist schuldig, der Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit S 47.488,80 (darin S 7.914,80 USt)...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 16Ok20/97; - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1997
- Rechtssätz Okt3/93; - Oberster Gerichtshof, 14 Juni 1993
- Rechtssätz 16Ok1/99; - Oberster Gerichtshof, 01 März 1999
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ERWÄHNT von
