Entscheidungstext 3Ob237/98v - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1999

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob237/98v

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinrich K*****, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Egon H*****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Mai 1998, GZ 3 R 41/98s-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. November 1997, GZ 8 C 46/97y-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob237/98v - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1999

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Geschäftszahl

3Ob237/98v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinrich K*****, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Egon H*****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Mai 1998, GZ 3 R 41/98s-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. November 1997, GZ 8 C 46/97y-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

 

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit S 3.655,68 (darin enthalten S 609,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Kläger ist seit November 1995 Alleineigentümer des klagsgegenständlichen Hauses. Er hat es von den Voreigentümern mit den Kaufverträgen vom 19. 4. bzw 6. 11. 1995 zu einem Gesamtpreis von S 8,280.000 erworben.

 

Der Beklagte ist Mieter des links vom Hauseingang gelegenen Verkaufsraumes im Ausmaß von rund 107 m**2 und eines dahinter gelegenen Abstellraumes von rund 16 m**2 samt WC.

 

Der Kläger betrieb bis Ende 1996 als Alleininhaber einer KG in Graz ein Textilkonfektionsunternehmen mit einem weiteren Verkaufsgeschäft in der S*****gasse*****. Der Kläger war einziger Kommanditist, Komplementär war die Dr. Heinrich K***** GmbH, an der der Kläger nicht beteiligt war, die aber auch über keine Substanzbeteiligung an der KG verfügte. Alleiniger Geschäftsführer der KomplementärGmbH war der Kläger. Die KG wurde zum 31. 12. 1996 im Firmenbuch gelöscht. Der Kläger führt das Unternehmen seither als protokolliertes Einzelunternehmen fort. Er ist Schneidermeister und betreibt diesen Betrieb (nach Absolvierung seiner handw...

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