Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Mietrechtssachen der Antragstellerin Renate W*****, vertreten durch Mag. Günter Weber, Funktionär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, 8010 Graz, Sparbersbachgasse Nr. 61, wider die Antragsgegner 1.) Mathilde W*****, und 2.) Franz F*****, beide vertreten durch Dr. Werner Stauder, Rechtsanwalt in Graz, wegen Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG) und Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses sowie Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), infolge der (Revisions-)rekurse der Antragstellerin sowie der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß und Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Oktober 1998, GZ 7 R 150/98z-31, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juni 1998, GZ 42 Msch 59/97m und 62/97b-26, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, folgenden
Sachbeschluß und Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob340/98f - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1999
GerichtOGHEntscheidungsdatum26.01.1999Geschäftszahl5Ob340/98fKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Mietrechtssachen der Antragstellerin Renate W*****, vertreten durch Mag. Günter Weber, Funktionär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, 8010 Graz, Sparbersbachgasse Nr. 61, wider die Antragsgegner 1.) Mathilde W*****, und 2.) Franz F*****, beide vertreten durch Dr. Werner Stauder, Rechtsanwalt in Graz, wegen Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG) und Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses sowie Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), infolge der (Revisions-)rekurse der Antragstellerin sowie der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß und Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Oktober 1998, GZ 7 R 150/98z-31, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juni 1998, GZ 42 Msch 59/97m und 62/97b-26, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, folgenden Sachbeschluß und Beschluß gefaßt:Spruch Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung richtet. Im übrigen wird keinem der Rechtsmittel Folge gegeben. Die Antragsgegner haben die für ihre Rechtsmittelschriften verzeichneten Vertretungskosten selbst zu tragen.Text Begründung: Die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****; die Antragstellerin ist seit Jahren Mieterin einer im ersten Obergeschoß dieses Hauses gelegenen Wohnung. Mit dem am 18. 12. 1996 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz eingebrachten Sachantrag begehrte die Antragstellerin, den Antragsgegnern die Herstellung einer G...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0042179 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1958
- Rechtssätz RS0032417 - Oberster Gerichtshof, 25 November 1971
- Rechtssätz 8Ob562/86; - Oberster Gerichtshof, 10 Juli 1986
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ERWÄHNT von
