Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Klaus W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. Juli 1998, GZ 11 Vr 1246/97-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 13Os161/98 - Oberster Gerichtshof, 25 November 1998
GerichtOGHEntscheidungsdatum25.11.1998Geschäftszahl13Os161/98KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
