Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Edgar W*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, infolge des als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Mai 1998, GZ 3 R 109/97v-33, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 12. Dezember 1997, GZ 3 R 109/97v-27, zurückgewiesen wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob266/98v - Oberster Gerichtshof, 24 November 1998
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.11.1998Geschäftszahl1Ob266/98vKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Ger...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 8Ob70/85; - Oberster Gerichtshof, 21 November 1985
- Rechtssätz 5Ob1014/91; - Oberster Gerichtshof, 12 März 1991
- Rechtssätz 4Ob602/88; - Oberster Gerichtshof, 15 November 1988
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