Entscheidungstext 1Ob266/98v - Oberster Gerichtshof, 24 November 1998

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob266/98v

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Edgar W*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, infolge des als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Mai 1998, GZ 3 R 109/97v-33, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 12. Dezember 1997, GZ 3 R 109/97v-27, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob266/98v - Oberster Gerichtshof, 24 November 1998

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Geschäftszahl

1Ob266/98v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Ger...

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