Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Martin M*****, und 2. Marianne M*****, beide vertreten durch Dr. Heinrich Schiestl und Dr. Monika Schiestl, beide Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Klaus S*****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Juli 1998, GZ 53 R 229/98b-17, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 3. April 1998, GZ 2 C 652/96-13, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob274/98i - Oberster Gerichtshof, 20 Oktober 1998
GerichtOGHEntscheidungsdatum20.10.1998Geschäftszahl7Ob274/98iKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerich...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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