Entscheidungstext 12Os74/98 - Oberster Gerichtshof, 02 Juli 1998

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os74/98

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. April 1998, GZ 7 Vr 174/98-495, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefaßten Beschluß gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os74/98 - Oberster Gerichtshof, 02 Juli 1998

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Geschäftszahl

12Os74/98 (12Os75/98)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des...

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