Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf Sch***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Adolf Sch*****, Peter G***** und Tawfik Ben Ahmed Ch***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 18. Dezember 1997, GZ 13 Vr 3.010/96-143, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, der Angeklagten und deren Verteidiger Dr.Mayr, Mag.Tomanek und Dr.Riß zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os55/98 - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1998
GerichtOGHEntscheidungsdatum23.06.1998Geschäftszahl14Os55/98KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf Sch***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB und weiterer stra...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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