Entscheidungstext 15Os91/98 - Oberster Gerichtshof, 18 Juni 1998

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os91/98

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann P***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9.Jänner 1998, GZ 7 Vr 2379/97-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 15Os91/98 - Oberster Gerichtshof, 18 Juni 1998

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.06.1998

Geschäftszahl

15Os91/98

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann P***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9.Jänner 1998, GZ 7 Vr 2379/97-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluß

 

gefaßt:

Spruch

 

Die Nichti...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes